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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0 Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen,Auftragserteilung

Aufträge sind für die Agentur nur verbindlich, wenn sie nach diesen Geschäftsbedingungen abgewickelt werden. Sind sie Inhalt eines Auftrags mit dem Auftragnehmer geworden, so gelten sie danach für alle künftigen Aufträge mit dem Auftragnehmer. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie sonstige Abmachungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden und nur für den Einzelauftrag, für den sie vereinbart werden. Die Agentur erteilt alle Aufträge entweder im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung ihrer Kunden in Vollmacht. Ansprechpartner für den Auftragnehmer ist immer die Agentur, ein unmittelbarer Kontakt mit dem Kunden ist dem Auftragnehmer untersagt.


2.0 Urheberrecht


2.1 Umfang der Urheberrechtsübertragung
Der Auftragnehmer räumt der Agentur das ausschließliche zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die er in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfasst die Befugnis der Agentur, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, und zwar in Printmedien, Film, Rundfunk, ungeachtet der Übertragungs-und Trägertechniken. Die Einräumung erstreckt sich auf:das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen, das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung, das Recht zur freien Benutzung, das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung, das Recht zur Nutzung in Pressespiegeln und Datenbanken. Soweit eine bis jetzt bekannte Nutzungsart durch Anwendung einer überhaupt noch nicht oder noch nicht zur Erzielung dieses Erfolges benutzten Methode, Darstellungsart oder eines Verfahrens erzielbar wird, gilt dies nicht als neue Nutzungsart i.S.v.§ 31 Abs. 4 des Urhebergesetzes.

2.2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers an seinen Werken bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Beitrag zu gefährden.

2.3 Übertragung der Nutzungsrechte durch die Agentur auf Dritte
Der Auftragnehmer räumt der Agentur das Recht ein, die in Abs. 1 genannten Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen.

2.4 Nichtverwendung der Lieferung und Leistung
Die Agentur kann von der Verwendung der erbrachten Lieferung oder Leistung, insbesondere von der Veröffentlichung, absehen. Bei Nichtverwendung ist die Agentur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Gegenstände zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Dieser bedarf zur weiteren Benutzung oder Verwertung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Diese wird erteilt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Agentur bzw. deren Kunden entgegenstehen. Ein Rückrufrecht seitens des Auftragnehmers, des durch eine nicht erfolgte Publikation des Werkes des Auftragnehmers hervorgerufen werden könnte, besteht nicht.


3.0 Verfügungsrecht, Freistellung


3.1 Die Agentur kann über das Werk uneingeschränkt verfügen. Sie ist bei Veröffentlichung des Werkes nicht zur Namensnennung des Auftragnehmers verpflichtet.

3.2 Der Auftragnehmer erklärt, dass das Werk seine eigenständige ständige Leistung darstellt. Er verpflichtet sich, der Agentur sämtliche im Hinblick auf den Gegenstand dieses Auftrages bestehenden Rechte der an der Herstellung beteiligten Personen, insbesondere seiner Mitarbeiter und der Modelle, im gleichen Umfang wie seine eigenen Rechte zu verschaffen und somit die uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit in dem durch den Auftrag bestimmten Umfang sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, die Agentur und deren Kunden von allen etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die von diesen infolge einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung des Auftragnehmers gegen die Agentur oder deren Kunden erhoben werden, freizustellen.


4.0 Lieferzeit, Gewährleistung


4.1 Lieferzeit
Die Einhaltung der für die Lieferungen vereinbarten Termine wird von dem Auftragnehmer garantiert. Bei Überschreitung derselben ist die Agentur, ausgenommen den Fall höherer Gewalt, ohne weitere Mahnung berechtigt, Schadenersatz zu fordern oder zurückzutreten. In Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu verständigen, sobald die Verzögerung absehbar ist.

4.2 Qualität
Der Auftrag kann nur durch Lieferungen und Leistungen bester Qualität erfüllt werden. Als mangelhaft gelten insbesondere unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Lieferungen und Leistungen oder solche, bei denen die gestellte Aufgabe außer Acht gelassen oder von den Weisungen der Agentur ohne vorherige Zustimmung abgewichen wurde.

4.3 Untersuchungspflicht und Mängelrügen
Die Agentur genügt ihrer Untersuchungspflicht, wenn sie die Untersuchung in einer üblichen Weise und Zeit unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit dem Kunden vornimmt. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie entsprechend dem üblichen Geschäftsgang von Agenturen erhoben werden. Entsprechendes gilt bei nicht sofort erkennbaren Mängeln, nachdem diese sich herausgestellt haben.

4.4 Mängelfolgen
Die Agentur ist zur Abnahme mangelhafter Leistungen nicht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn ein nennenswerter Teil der Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, für die Gesamtlieferung. Die Agentur ist in diesen Fällen jederzeit, auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, berechtigt, weiterhin Erfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder, falls der Mangel von dem Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern zu vertreten ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zu einer Nachbesserung ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen der Agentur berechtigt und verpflichtet. Das Recht der Nachbesserung ist gegeben, wenn sich diese mit den Interessen der Agentur vereinbaren lässt.

5.0 Lieferungen des Auftragnehmers, die über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden von der Agentur nicht vergütet.

5.1 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle den Auftrag betreffenden Arbeiten und Unterlagen geheimzuhalten und – ausgenommen Mitarbeiter – keinem Dritten zugänglich zu machen. Mitarbeiter sind von dem Auftragnehmer zur selben Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragnehmer haftet für jeden sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenen Schaden.

6.0 Gerichtsstand und anzunehmendes Recht
Gerichtsstand ist Schwerin, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Agentur im Zusammenhang mit diesem Auftrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.